25. Februar 2012 - Rhein-Main Hallen Wiesbaden
1. Personen, die einen gültigen, offiziell anerkannten Presseausweis vorlegen.
2. Personen, die den Mitgliedsausweis einer anerkannten Organisation ausländischer Pressevertreter (z.B. Verein der ausländischen Presse) vorlegen.
3. Personen, die den Ausweis eines journalistischen Fachverbandes vorlegen, soweit dieser mit der MCO GmbH kooperiert.
4. Journalisten/-innen, die den aktuellen Auftrag einer Redaktion (Original-Briefkopf, keine Kopie, Sprache Deutsch oder Englisch) vorlegen oder sich durch namentlich gekennzeichnete Belege neueren Datums legitimieren.
5. Journalisten/-innen, die ein aktuelles Impressum vorlegen, in dem sie namentlich als Mitglied der Redaktion aufgeführt sind.
6. Pressesprecher/-innen von Organisationen oder Unternehmen, die auf der aktuellen Messe ausstellen. Ein offizieller Nachweis muss erbracht werden.
7. Personen, die für gemeinnützige Zwecke Presseinformationen benötigen, z.B. Blindenradio, Behindertenverbände. Dazu kommt bei Nachweis der Schwerbehinderung eine Begleitperson (Behindertenausweis).
8. Vertreter von Jugendpresseorganisationen erhalten gegen Vorlage eines Beleges einmalig eine Tageskarte.
9. Mitglieder von Internet-Redaktionen werden aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit des Internets und der damit verbundenen mangelnden Überprüfbarkeit der eigenen journalistischen Leistung nur gegen Vorlage eines anerkannten Presseausweises akkreditiert. Ausnahme sind Internet-Redaktionen, die nachweislich zu Vollredaktionen oder Verlagen gehören. Die Zugehörigkeit zur Redaktion muss dokumentiert werden.
Werden die Unterlagen nicht vorgelegt oder entsprechen nicht den Akkreditierungsrichtlinien, kann die MCO GmbH die Akkreditierung verweigern. Dies gilt auch für den begründeten Verdacht, dass ein Presseausweis missbräuchlich genutzt wird. Ein Recht auf Akkreditierung besteht nicht. Die MCO GmbH behält sich bei allen Akkreditierungen vor, ihr Hausrecht auszuüben.
1. Personen ohne journalistische Legitimation
2. Personen, die lediglich Sendemöglichkeiten eines Offenen Kanals nutzen
3. Personen, die ausschließlich einen Weblog betreiben
4. Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland, die einen ausländischen Presseausweis vorlegen, z.B. Fleet Street London, Universal Press (USA), usw.
5. Personen mit Hausausweisen von Sendeanstalten, Nachrichtenagenturen oder Verlagen ohne aktuellen Auftrag der Redaktion
6. Personen, die laut Impressum nicht zur Redaktion gehören, wie z.B. Marketing- oder Anzeigenleiter
7. Personen mit abgelaufenem Presseausweis
8. Personen, denen andere, freie Journalisten die redaktionelle Bestätigung geschrieben haben; dies gilt insbesondere für Verwandte und Ehepartner.